Motorrad, Roller und 125er
Vom Roller bis zum Motorrad: Entscheidend sind das Fahrzeug, Dein Alter und die Fahrerlaubnis, die Du bereits hast.
AM – Leichte Roller und Kleinkraftfahrzeuge
Gesetzliche Fahrerlaubnisklasse
Für leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge, dreirädrige Kleinkrafträder und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der gesetzlich genannten Fahrzeugkategorien.
15 Jahre; bis 16 nur im Inland.
Voraussetzungen und Grenzen
- Ab 15 Jahren; bis zum 16. Geburtstag ist die Nutzung auf Fahrten im Inland beschränkt.
- Entscheidend sind die gesetzlichen Fahrzeugkategorien L1e-B, L2e und L6e sowie die Fahrzeugpapiere.
- AM nicht pauschal als Berechtigung für jedes Fahrzeug mit 50 cm³ darstellen: Bauart, Kategorie und Antrieb sind maßgeblich.
- Mofa-Prüfbescheinigung und AM sind verschiedene Berechtigungen; ältere Fahrzeuge und alte Fahrerlaubnisse können besonderen Übergangsregeln unterliegen.
Offizielle Grundlagen
A1 – Leichtkrafträder
Gesetzliche Fahrerlaubnisklasse
Für Motorräder bis 125 cm³, höchstens 11 kW und höchstens 0,1 kW je kg.
16 Jahre.
Voraussetzungen und Grenzen
- Ab 16 Jahren.
- Alle drei Motorradgrenzen müssen gleichzeitig eingehalten werden.
- A1 umfasst außerdem die in § 6 FeV beschriebenen dreirädrigen Kraftfahrzeuge bis 15 kW sowie die Klasse AM.
- Nach mindestens zwei Jahren A1 ist für den Aufstieg zu A2 unter den gesetzlichen Voraussetzungen nur eine praktische Prüfung vorgesehen.
- B196 ist kein A1-Erwerb und eröffnet diesen vereinfachten Aufstieg nicht.
Offizielle Grundlagen
A2 – Motorrad bis 35 kW
Gesetzliche Fahrerlaubnisklasse
Für Motorräder mit höchstens 35 kW und höchstens 0,2 kW je kg.
18 Jahre.
Voraussetzungen und Grenzen
- Ab 18 Jahren.
- Das Motorrad darf nicht von einem Motorrad mit mehr als 70 kW Ausgangsleistung abgeleitet sein.
- A2 schließt A1 und AM ein.
- Nach mindestens zwei Jahren A2 ist der Aufstieg zu A über eine praktische Prüfung möglich; das Mindestalter beträgt dann 20 Jahre.
- 35 kW allein reicht für die Fahrzeugzuordnung nicht: Leistungsgewicht und ursprüngliche Leistung zählen ebenfalls.
Offizielle Grundlagen
A – Motorrad ohne Leistungsbegrenzung der Klasse A2
Gesetzliche Fahrerlaubnisklasse
Für Motorräder ohne die Leistungsbegrenzung der Klasse A2 sowie die gesetzlich erfassten leistungsstarken dreirädrigen Kraftfahrzeuge.
Motorrad: 24 direkt oder 20 nach mindestens zwei Jahren A2; leistungsstarke Dreiräder: 21.
Voraussetzungen und Grenzen
- Direkteinstieg für Motorräder ab 24 Jahren.
- Aufstieg für Motorräder ab 20 Jahren, wenn A2 seit mindestens zwei Jahren besteht; hierfür ist eine praktische Prüfung vorgesehen.
- Dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15 kW: Mindestalter 21 Jahre.
- Die Angabe „A ab 20“ ist nur zusammen mit dem zweijährigen A2-Vorbesitz richtig.
- A schließt grundsätzlich A1, A2 und AM ein; besondere Schlüsselzahlen alter oder umgestellter Berechtigungen müssen individuell geprüft werden.
Offizielle Grundlagen
B196 – 125er mit vorhandener Klasse B
Zusatz-/Ausbildungsregelung zu Klasse B, keine eigene Klasse
Mit Klasse B und eingetragener Schlüsselzahl 196 in Deutschland Motorräder bis 125 cm³, 11 kW und 0,1 kW je kg fahren.
25 Jahre und mindestens fünf Jahre Klasse B.
Voraussetzungen und Grenzen
- Mindestens 25 Jahre alt und Klasse B seit mindestens fünf Jahren.
- Fahrerschulung mit mindestens vier theoretischen und fünf praktischen Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten; der erfolgreiche Abschluss muss bescheinigt werden.
- Eintragung der Schlüsselzahl 196; das Schulungsende darf dabei höchstens ein Jahr zurückliegen. Keine zusätzliche staatliche Fahrerlaubnisprüfung für diese Erweiterung.
- B196 gilt nur im Inland und ist keine Fahrerlaubnis der Klasse A1.
- B196 berechtigt nicht zum vereinfachten Aufstieg von A1 auf A2.
- Die fahrpraktischen Fähigkeiten müssen tatsächlich nachgewiesen werden; die Mindeststunden sind keine Garantie eines erfolgreichen Abschlusses.
Offizielle Grundlagen
Mofa – Prüfbescheinigung
Prüfbescheinigung für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
Für Mofas und die in der FeV genannten geschwindigkeitsbeschränkten zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeuge bis 25 km/h.
15 Jahre.
Voraussetzungen und Grenzen
- Fahren grundsätzlich ab 15 Jahren.
- Für Personen ohne entsprechende Befreiung sind die vorgeschriebene Ausbildung und eine Prüfung zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse erforderlich.
- Die Prüfbescheinigung ist beim Fahren mitzuführen; wer bereits eine in § 5 FeV genannte Fahrerlaubnis besitzt, muss diese Prüfung nicht ablegen.
- Mofa ist keine Fahrerlaubnisklasse und ersetzt AM nicht.
- Nicht jedes langsam fahrende Fahrzeug ist ein Mofa; Bauart und rechtliche Fahrzeugzuordnung zählen.
- Historische Befreiungen und Sonderfälle sind individuell zu prüfen.
Offizielle Grundlagen
Gut zu wissen
Orientierungsdaten für den lokalen Neubau. Aktuelle Regelungen für neue Erteilungen nach FeV; keine individuelle Erteilungszusage, keine abschließende Prüfung alter Führerscheine und keine aktuellen Kurszusagen.
Die Übersicht erläutert 22 unterschiedliche Klassen, Schlüsselzahlen und Regelungen insgesamt; nicht 22 eigenständige Fahrerlaubnisklassen. Aktuelle Ausbildungsangebote und die Voraussetzungen Deines Einzelfalls werden persönlich bestätigt.