Motorrad, Roller und 125er

Vom Roller bis zum Motorrad: Entscheidend sind das Fahrzeug, Dein Alter und die Fahrerlaubnis, die Du bereits hast.

AM – Leichte Roller und Kleinkraftfahrzeuge

Gesetzliche Fahrerlaubnisklasse

Für leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge, dreirädrige Kleinkrafträder und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der gesetzlich genannten Fahrzeugkategorien.

15 Jahre; bis 16 nur im Inland.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Ab 15 Jahren; bis zum 16. Geburtstag ist die Nutzung auf Fahrten im Inland beschränkt.
  • Entscheidend sind die gesetzlichen Fahrzeugkategorien L1e-B, L2e und L6e sowie die Fahrzeugpapiere.
  • AM nicht pauschal als Berechtigung für jedes Fahrzeug mit 50 cm³ darstellen: Bauart, Kategorie und Antrieb sind maßgeblich.
  • Mofa-Prüfbescheinigung und AM sind verschiedene Berechtigungen; ältere Fahrzeuge und alte Fahrerlaubnisse können besonderen Übergangsregeln unterliegen.

Offizielle Grundlagen

A1 – Leichtkrafträder

Gesetzliche Fahrerlaubnisklasse

Für Motorräder bis 125 cm³, höchstens 11 kW und höchstens 0,1 kW je kg.

16 Jahre.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Ab 16 Jahren.
  • Alle drei Motorradgrenzen müssen gleichzeitig eingehalten werden.
  • A1 umfasst außerdem die in § 6 FeV beschriebenen dreirädrigen Kraftfahrzeuge bis 15 kW sowie die Klasse AM.
  • Nach mindestens zwei Jahren A1 ist für den Aufstieg zu A2 unter den gesetzlichen Voraussetzungen nur eine praktische Prüfung vorgesehen.
  • B196 ist kein A1-Erwerb und eröffnet diesen vereinfachten Aufstieg nicht.

Offizielle Grundlagen

A2 – Motorrad bis 35 kW

Gesetzliche Fahrerlaubnisklasse

Für Motorräder mit höchstens 35 kW und höchstens 0,2 kW je kg.

18 Jahre.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Ab 18 Jahren.
  • Das Motorrad darf nicht von einem Motorrad mit mehr als 70 kW Ausgangsleistung abgeleitet sein.
  • A2 schließt A1 und AM ein.
  • Nach mindestens zwei Jahren A2 ist der Aufstieg zu A über eine praktische Prüfung möglich; das Mindestalter beträgt dann 20 Jahre.
  • 35 kW allein reicht für die Fahrzeugzuordnung nicht: Leistungsgewicht und ursprüngliche Leistung zählen ebenfalls.

Offizielle Grundlagen

A – Motorrad ohne Leistungsbegrenzung der Klasse A2

Gesetzliche Fahrerlaubnisklasse

Für Motorräder ohne die Leistungsbegrenzung der Klasse A2 sowie die gesetzlich erfassten leistungsstarken dreirädrigen Kraftfahrzeuge.

Motorrad: 24 direkt oder 20 nach mindestens zwei Jahren A2; leistungsstarke Dreiräder: 21.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Direkteinstieg für Motorräder ab 24 Jahren.
  • Aufstieg für Motorräder ab 20 Jahren, wenn A2 seit mindestens zwei Jahren besteht; hierfür ist eine praktische Prüfung vorgesehen.
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15 kW: Mindestalter 21 Jahre.
  • Die Angabe „A ab 20“ ist nur zusammen mit dem zweijährigen A2-Vorbesitz richtig.
  • A schließt grundsätzlich A1, A2 und AM ein; besondere Schlüsselzahlen alter oder umgestellter Berechtigungen müssen individuell geprüft werden.

Offizielle Grundlagen

B196 – 125er mit vorhandener Klasse B

Zusatz-/Ausbildungsregelung zu Klasse B, keine eigene Klasse

Mit Klasse B und eingetragener Schlüsselzahl 196 in Deutschland Motorräder bis 125 cm³, 11 kW und 0,1 kW je kg fahren.

25 Jahre und mindestens fünf Jahre Klasse B.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Mindestens 25 Jahre alt und Klasse B seit mindestens fünf Jahren.
  • Fahrerschulung mit mindestens vier theoretischen und fünf praktischen Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten; der erfolgreiche Abschluss muss bescheinigt werden.
  • Eintragung der Schlüsselzahl 196; das Schulungsende darf dabei höchstens ein Jahr zurückliegen. Keine zusätzliche staatliche Fahrerlaubnisprüfung für diese Erweiterung.
  • B196 gilt nur im Inland und ist keine Fahrerlaubnis der Klasse A1.
  • B196 berechtigt nicht zum vereinfachten Aufstieg von A1 auf A2.
  • Die fahrpraktischen Fähigkeiten müssen tatsächlich nachgewiesen werden; die Mindeststunden sind keine Garantie eines erfolgreichen Abschlusses.

Offizielle Grundlagen

Mofa – Prüfbescheinigung

Prüfbescheinigung für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Für Mofas und die in der FeV genannten geschwindigkeitsbeschränkten zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeuge bis 25 km/h.

15 Jahre.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Fahren grundsätzlich ab 15 Jahren.
  • Für Personen ohne entsprechende Befreiung sind die vorgeschriebene Ausbildung und eine Prüfung zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse erforderlich.
  • Die Prüfbescheinigung ist beim Fahren mitzuführen; wer bereits eine in § 5 FeV genannte Fahrerlaubnis besitzt, muss diese Prüfung nicht ablegen.
  • Mofa ist keine Fahrerlaubnisklasse und ersetzt AM nicht.
  • Nicht jedes langsam fahrende Fahrzeug ist ein Mofa; Bauart und rechtliche Fahrzeugzuordnung zählen.
  • Historische Befreiungen und Sonderfälle sind individuell zu prüfen.

Offizielle Grundlagen

Gut zu wissen

Orientierungsdaten für den lokalen Neubau. Aktuelle Regelungen für neue Erteilungen nach FeV; keine individuelle Erteilungszusage, keine abschließende Prüfung alter Führerscheine und keine aktuellen Kurszusagen.

Die Übersicht erläutert 22 unterschiedliche Klassen, Schlüsselzahlen und Regelungen insgesamt; nicht 22 eigenständige Fahrerlaubnisklassen. Aktuelle Ausbildungsangebote und die Voraussetzungen Deines Einzelfalls werden persönlich bestätigt.