Führerscheinklassen

Wer die Wahl hat, hat die Qual!

Auto, Motorrad, Anhänger, Lkw oder Bus: Welche Fahrerlaubnis passt zu Deinem Vorhaben? Hier kannst Du Dir einen Überblick verschaffen.

Die Übersicht erklärt 22 Klassen, Schlüsselzahlen und Regelungen. Das sind nicht 22 eigenständige Fahrerlaubnisklassen. Wir helfen Dir, den passenden Ausbildungsweg zu finden.

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Zu verwirrend? Gemeinsam den passenden Weg klären

Ausbildungsfahrzeug aus dem Gödde-Fuhrpark

A | Offen

Für Motorräder ohne die Leistungsbegrenzung der Klasse A2 sowie die gesetzlich erfassten leistungsstarken dreirädrigen Kraftfahrzeuge.

Motorrad: 24 direkt oder 20 nach mindestens zwei Jahren A2; leistungsstarke Dreiräder: 21.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Direkteinstieg für Motorräder ab 24 Jahren.
  • Aufstieg für Motorräder ab 20 Jahren, wenn A2 seit mindestens zwei Jahren besteht; hierfür ist eine praktische Prüfung vorgesehen.
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15 kW: Mindestalter 21 Jahre.
Das ist außerdem wichtig
  • Die Angabe „A ab 20“ ist nur zusammen mit dem zweijährigen A2-Vorbesitz richtig.
  • A schließt grundsätzlich A1, A2 und AM ein; besondere Schlüsselzahlen alter oder umgestellter Berechtigungen müssen individuell geprüft werden.
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Ausbildungsfahrzeug aus dem Gödde-Fuhrpark

A1 | 125er

Für Motorräder bis 125 cm³, höchstens 11 kW und höchstens 0,1 kW je kg.

16 Jahre.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Ab 16 Jahren.
  • Alle drei Motorradgrenzen müssen gleichzeitig eingehalten werden.
  • A1 umfasst außerdem die in § 6 FeV beschriebenen dreirädrigen Kraftfahrzeuge bis 15 kW sowie die Klasse AM.
Das ist außerdem wichtig
  • Nach mindestens zwei Jahren A1 ist für den Aufstieg zu A2 unter den gesetzlichen Voraussetzungen nur eine praktische Prüfung vorgesehen.
  • B196 ist kein A1-Erwerb und eröffnet diesen vereinfachten Aufstieg nicht.
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Ausbildungsfahrzeug aus dem Gödde-Fuhrpark

B196

Mit Klasse B und eingetragener Schlüsselzahl 196 in Deutschland Motorräder bis 125 cm³, 11 kW und 0,1 kW je kg fahren.

25 Jahre und mindestens fünf Jahre Klasse B.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Mindestens 25 Jahre alt und Klasse B seit mindestens fünf Jahren.
  • Fahrerschulung mit mindestens vier theoretischen und fünf praktischen Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten; der erfolgreiche Abschluss muss bescheinigt werden.
  • Eintragung der Schlüsselzahl 196; das Schulungsende darf dabei höchstens ein Jahr zurückliegen. Keine zusätzliche staatliche Fahrerlaubnisprüfung für diese Erweiterung.
Das ist außerdem wichtig
  • B196 gilt nur im Inland und ist keine Fahrerlaubnis der Klasse A1.
  • B196 berechtigt nicht zum vereinfachten Aufstieg von A1 auf A2.
  • Die fahrpraktischen Fähigkeiten müssen tatsächlich nachgewiesen werden; die Mindeststunden sind keine Garantie eines erfolgreichen Abschlusses.
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Ausbildungsfahrzeug aus dem Gödde-Fuhrpark

A2 | 35 kW

Für Motorräder mit höchstens 35 kW und höchstens 0,2 kW je kg.

18 Jahre.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Ab 18 Jahren.
  • Das Motorrad darf nicht von einem Motorrad mit mehr als 70 kW Ausgangsleistung abgeleitet sein.
  • A2 schließt A1 und AM ein.
Das ist außerdem wichtig
  • Nach mindestens zwei Jahren A2 ist der Aufstieg zu A über eine praktische Prüfung möglich; das Mindestalter beträgt dann 20 Jahre.
  • 35 kW allein reicht für die Fahrzeugzuordnung nicht: Leistungsgewicht und ursprüngliche Leistung zählen ebenfalls.
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Ausbildungsfahrzeug aus dem Gödde-Fuhrpark

AM | 50er

Für leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge, dreirädrige Kleinkrafträder und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der gesetzlich genannten Fahrzeugkategorien.

15 Jahre; bis 16 nur im Inland.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Ab 15 Jahren; bis zum 16. Geburtstag ist die Nutzung auf Fahrten im Inland beschränkt.
  • Entscheidend sind die gesetzlichen Fahrzeugkategorien L1e-B, L2e und L6e sowie die Fahrzeugpapiere.
Das ist außerdem wichtig
  • AM nicht pauschal als Berechtigung für jedes Fahrzeug mit 50 cm³ darstellen: Bauart, Kategorie und Antrieb sind maßgeblich.
  • Mofa-Prüfbescheinigung und AM sind verschiedene Berechtigungen; ältere Fahrzeuge und alte Fahrerlaubnisse können besonderen Übergangsregeln unterliegen.
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Ausbildungsfahrzeug aus dem Gödde-Fuhrpark

Mofa

Für Mofas und die in der FeV genannten geschwindigkeitsbeschränkten zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeuge bis 25 km/h.

15 Jahre.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Fahren grundsätzlich ab 15 Jahren.
  • Für Personen ohne entsprechende Befreiung sind die vorgeschriebene Ausbildung und eine Prüfung zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse erforderlich.
  • Die Prüfbescheinigung ist beim Fahren mitzuführen; wer bereits eine in § 5 FeV genannte Fahrerlaubnis besitzt, muss diese Prüfung nicht ablegen.
Das ist außerdem wichtig
  • Mofa ist keine Fahrerlaubnisklasse und ersetzt AM nicht.
  • Nicht jedes langsam fahrende Fahrzeug ist ein Mofa; Bauart und rechtliche Fahrzeugzuordnung zählen.
  • Historische Befreiungen und Sonderfälle sind individuell zu prüfen.
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Alles mit vier Rädern

Ausbildungsfahrzeug aus dem Gödde-Fuhrpark

B | Pkw

Für Pkw und andere Fahrzeuge bis 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse und bis zu acht Fahrgäste zusätzlich zur fahrenden Person.

18 Jahre; 17 mit BF17. Sonderregelungen für bestimmte Berufsausbildungen gesondert prüfen.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Regulär ab 18 Jahren; ab 17 mit den Voraussetzungen des Begleiteten Fahrens (BF17).
  • Ein Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse ist erlaubt. Ein schwererer Anhänger ist mit B nur erlaubt, wenn die zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger zusammen höchstens 3.500 kg ergeben.
  • B schließt AM und L ein.
Das ist außerdem wichtig
  • Bei einem Anhänger bis 750 kg kann die Kombination bereits mit B bis zu 4.250 kg erreichen. Deshalb ist „B immer nur bis 3.500 kg inklusive Anhänger“ falsch.
  • Technische Anhängelast und weitere Fahrzeuggrenzen gelten zusätzlich.
  • Für die Entscheidung Schaltung oder Automatik sind B78 und B197 gesondert zu erklären.
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BF17 | Begleitetes Fahren

B oder BE schon mit 17 nutzen: Bis zum 18. Geburtstag fährt eine namentlich eingetragene Begleitperson mit.

17 Jahre; Begleitung bis 18.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Erteilung von B oder BE ab 17 Jahren nach den dafür vorgesehenen Voraussetzungen und Prüfungen.
  • Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein, seit mindestens fünf Jahren die erforderliche Fahrerlaubnis B besitzen und darf bei Beantragung höchstens einen Punkt im Fahreignungsregister haben.
  • Vor dem 18. Geburtstag gelten die Begleitauflage und die Inlandsbeschränkung nach FeV; die Prüfungsbescheinigung ist mitzuführen.
Das ist außerdem wichtig
  • BF17 ist keine eigene Fahrerlaubnisklasse.
  • Fahrten im Ausland nur nach gesonderter Prüfung einer dortigen Anerkennung; die deutsche FeV allein bestätigt diese nicht.
  • BF17 und B197 lassen sich bei erfüllten jeweiligen Voraussetzungen verbinden.
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Ausbildungsfahrzeug aus dem Gödde-Fuhrpark

B78 | Automatik

Klasse B mit Schlüsselzahl 78: Die Fahrerlaubnis ist auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe beschränkt.

Wie B: 18 Jahre, mit BF17 ab 17.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Das gilt grundsätzlich nach einer praktischen B-Prüfung auf einem Automatikfahrzeug, wenn keine einschlägige Ausnahme nach § 17a FeV greift.
  • Es gelten die Fahrzeuggrenzen und das Mindestalter der Klasse B.
  • Für das Fahren von Schaltwagen muss die Beschränkung ordnungsgemäß aufgehoben werden; für B kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch der Weg über die B197-Schaltausbildung in Betracht.
Das ist außerdem wichtig
  • B78 ist keine eigene Fahrerlaubnisklasse.
  • Eine aus Eignungsgründen erforderliche Automatikbeschränkung kann nicht pauschal durch die B197-Ausbildung aufgehoben werden.
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B197 | Automatik und Schaltung

Die praktische B-Prüfung findet auf Automatik statt. Mit zusätzlichem Nachweis der Schaltkompetenz darfst du in Klasse B auch Schaltwagen fahren.

Wie B: 18 Jahre, mit BF17 ab 17.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Die Schaltausbildung umfasst mindestens zehn Unterrichtseinheiten zu jeweils 45 Minuten auf einem Schaltfahrzeug.
  • Die Fahrlehrkraft überprüft die Schaltkompetenz in einer mindestens 15-minütigen Fahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften.
  • Der gesetzlich vorgesehene Nachweis und die Eintragung der Schlüsselzahl 197 sind erforderlich; das Ende der Schaltausbildung darf bei Eintragung höchstens ein Jahr zurückliegen.
Das ist außerdem wichtig
  • B197 ist keine eigene Klasse und keine Ausbildung ganz ohne Schaltwagen.
  • Der interne Kompetenznachweis ersetzt keine staatliche praktische Schaltprüfung.
  • Bei einer späteren Erweiterung, etwa BE, kann eine Automatikprüfung zu Schlüsselzahl 78 führen: B197 allein erfüllt die Ausnahme für einen vorherigen Erwerb durch Schaltprüfung nach § 17a Absatz 1 Satz 2 FeV nicht. Den späteren Ausbildungsweg deshalb vorher planen.
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Ausbildungsfahrzeug aus dem Gödde-Fuhrpark

BE

Für ein Zugfahrzeug der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger bis 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse.

18 Jahre; 17 bei BF17.

Voraussetzungen und Grenzen

  • B muss vorhanden sein oder seine Erteilungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein; BE wird nicht vor B erteilt.
  • Regulär ab 18 Jahren, mit BF17 unter dessen Bedingungen ab 17.
  • Beim Erwerb durch Erweiterung von B auf BE ist eine praktische Prüfung erforderlich.
Das ist außerdem wichtig
  • Die Grenze von 3.500 kg gilt hier für den Anhänger. Zugfahrzeug und Anhänger können nach den Fahrerlaubnisgrenzen zusammen bis zu 7.000 kg erreichen, sofern die technischen Fahrzeuggrenzen dies erlauben.
  • Bei einer Automatikprüfung hängt eine mögliche Beschränkung davon ab, ob die Ausnahme des § 17a FeV nachgewiesen ist. B197 allein ist kein vorheriger Schaltprüfungsnachweis.
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Ausbildungsfahrzeug aus dem Gödde-Fuhrpark

B96

Für ein B-Zugfahrzeug mit Anhänger über 750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination mehr als 3.500 und höchstens 4.250 kg beträgt.

18 Jahre; 17 bei BF17.

Voraussetzungen und Grenzen

  • B muss vorhanden sein oder seine Erteilungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein; die Erteilung kann zusammen erfolgen.
  • Vorgeschriebene Fahrerschulung von mindestens sieben Stunden mit theoretischen und praktischen Anteilen.
  • Schulungsnachweis und Eintragung der Schlüsselzahl 96; für diese Erweiterung ist keine zusätzliche staatliche Fahrerlaubnisprüfung vorgesehen.
Das ist außerdem wichtig
  • B96 ist keine eigene Fahrerlaubnisklasse.
  • Die 4.250 kg beziehen sich auf die Summe der zulässigen Gesamtmassen, nicht auf das gerade gemessene Gewicht.
  • Wenn die Kombination bereits von B umfasst ist, wird B96 hierfür nicht benötigt; technische Fahrzeuggrenzen bleiben maßgeblich.
Offizielle Rechtsgrundlagen

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Ausbildungsfahrzeug aus dem Gödde-Fuhrpark

L | Traktor

Für land- oder forstwirtschaftlich bestimmte und eingesetzte Zugmaschinen bis 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit sowie bestimmte langsamere Arbeitsfahrzeuge.

16 Jahre.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Ab 16 Jahren; L ist außerdem in Klasse B enthalten.
  • Bei den land-/forstwirtschaftlichen Zugmaschinen dürfen Kombinationen mit Anhängern nur mit höchstens 25 km/h geführt werden.
  • Daneben umfasst L selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge bis 25 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, jeweils auch mit Anhängern.
Das ist außerdem wichtig
  • Bei den Zugmaschinen ist der land- oder forstwirtschaftliche Verwendungszweck entscheidend; L ist keine pauschale Berechtigung für beliebige gewerbliche Transporte.
  • Die Geschwindigkeit von 40 km/h beim Zugfahrzeug und 25 km/h beim Fahren mit Anhänger nicht vermischen.
  • Fahrerlaubnis und zusätzliche betriebliche Qualifizierung, etwa zum Bedienen eines Staplers, sind getrennte Themen.
Offizielle Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage 1 · Rechtsgrundlage 2

T | Traktor

Für land- oder forstwirtschaftlich bestimmte und eingesetzte Zugmaschinen bis 60 km/h sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Futtermischwagen bis 40 km/h, jeweils auch mit Anhängern.

16 Jahre; Zugmaschinen über 40 bis 60 km/h grundsätzlich erst ab 18.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Ab 16 Jahren.
  • Vor dem 18. Geburtstag dürfen Zugmaschinen grundsätzlich höchstens 40 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit haben.
  • Die Zweckbestimmung und der tatsächliche land- oder forstwirtschaftliche Einsatz müssen passen; T schließt AM und L ein.
Das ist außerdem wichtig
  • Ab 18 erweitert sich die zulässige bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschinen auf 60 km/h; daraus folgt keine allgemeine Erlaubnis für sämtliche Transportzwecke.
  • Die Sonderfälle für Prüfungsrückfahrt und angeordnete Fahrproben ändern die allgemeine Darstellung für unter 18-Jährige nicht.
Offizielle Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage 1 · Rechtsgrundlage 2

Du hast schon Klasse B und möchtest ein leichtes Motorrad fahren? Hier findest Du die Voraussetzungen für B196.

Alles mit mehr als vier Rädern

Klasse C1/C1E, D1/D1E, C/CE, D/DE

Ausbildungsfahrzeug aus dem Gödde-Fuhrpark

C1 | Lkw

Für Fahrzeuge über 3.500 bis 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse mit höchstens acht Fahrgästen zusätzlich zur fahrenden Person; Anhänger bis 750 kg.

18 Jahre.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Ab 18 Jahren.
  • B muss vorhanden sein oder seine Erteilungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein. C1 wird nicht vor B erteilt.
  • Bei Neuerteilung höchstens fünf Jahre gültig; die vorgeschriebenen Eignungs- und Sehnachweise sowie die Verlängerung sind einzuplanen.
Das ist außerdem wichtig
  • Busse der Klassen D1/D sind nicht allein durch C1 abgedeckt.
  • Für bestimmte berufliche Beförderungen ist zusätzlich die Qualifikation nach dem BKrFQG erforderlich. Die Fahrerlaubnis allein ersetzt sie nicht; Anwendungsbereich und Ausnahmen sind getrennt zu prüfen.
Offizielle Rechtsgrundlagen

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C1E | Lkw mit Anhänger

Für C1-Zugfahrzeuge mit Anhänger über 750 kg und für B-Zugfahrzeuge mit Anhänger über 3.500 kg; die Kombination darf jeweils höchstens 12.000 kg zulässige Gesamtmasse haben.

18 Jahre.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Ab 18 Jahren.
  • C1 muss vorhanden sein oder seine Erteilungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein. C1E wird nicht vor C1 erteilt.
  • Bei Neuerteilung höchstens fünf Jahre gültig; die vorgeschriebenen Eignungs- und Sehnachweise sowie die Verlängerung sind einzuplanen.
Das ist außerdem wichtig
  • Die 12.000 kg sind die zulässige Gesamtmasse der gesamten Kombination.
  • Für bestimmte berufliche Beförderungen ist zusätzlich die Qualifikation nach dem BKrFQG erforderlich. Die Fahrerlaubnis allein ersetzt sie nicht; Anwendungsbereich und Ausnahmen sind getrennt zu prüfen.
Offizielle Rechtsgrundlagen

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D1 | Bus

Für Busse mit höchstens 16 Fahrgästen zusätzlich zur fahrenden Person und höchstens 8 m Länge; Anhänger bis 750 kg.

21 Jahre regulär; ab 18 nur über die bezeichneten Berufsausbildungswege.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Regulär ab 21 Jahren. Ab 18 während oder nach einer in § 10 FeV genannten Berufsausbildung. Bis 21 gilt dabei die Inlandsbeschränkung; die Ausbildungsbindung endet mit 21 oder mit dem Ausbildungsabschluss.
  • B muss vorhanden sein oder seine Erteilungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein. D1 wird nicht vor B erteilt.
  • Bei Neuerteilung höchstens fünf Jahre gültig; die vorgeschriebenen Eignungs- und Sehnachweise sowie die Verlängerung sind einzuplanen.
Das ist außerdem wichtig
  • Sitzplatzanzahl und Fahrzeuglänge müssen beide passen.
  • Für den früheren Erwerb sind zusätzliche Eignungsnachweise nach § 10 Absatz 2 FeV vorgesehen.
  • Für bestimmte berufliche Beförderungen ist zusätzlich die Qualifikation nach dem BKrFQG erforderlich. Die Fahrerlaubnis allein ersetzt sie nicht; Anwendungsbereich und Ausnahmen sind getrennt zu prüfen.
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D1E | Bus mit Anhänger

Für Zugfahrzeuge der Klasse D1 mit einem Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse.

21 Jahre regulär; ab 18 nur über die bezeichneten Berufsausbildungswege.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Regulär ab 21 Jahren. Ab 18 während oder nach einer in § 10 FeV genannten Berufsausbildung. Bis 21 gilt dabei die Inlandsbeschränkung; die Ausbildungsbindung endet mit 21 oder mit dem Ausbildungsabschluss.
  • D1 muss vorhanden sein oder seine Erteilungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein. D1E wird nicht vor D1 erteilt.
  • Bei Neuerteilung höchstens fünf Jahre gültig; die vorgeschriebenen Eignungs- und Sehnachweise sowie die Verlängerung sind einzuplanen.
Das ist außerdem wichtig
  • Der Bus bleibt an die D1-Grenzen von höchstens 16 Fahrgästen zusätzlich zur fahrenden Person und höchstens 8 m Länge gebunden.
  • Für den früheren Erwerb sind zusätzliche Eignungsnachweise nach § 10 Absatz 2 FeV vorgesehen.
  • Für bestimmte berufliche Beförderungen ist zusätzlich die Qualifikation nach dem BKrFQG erforderlich. Die Fahrerlaubnis allein ersetzt sie nicht; Anwendungsbereich und Ausnahmen sind getrennt zu prüfen.
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Ausbildungsfahrzeug aus dem Gödde-Fuhrpark

C | Lkw

Für Fahrzeuge über 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse mit höchstens acht Fahrgästen zusätzlich zur fahrenden Person; Anhänger bis 750 kg.

21 Jahre regulär; ab 18 nur über die gesetzlichen Qualifikations-/Ausbildungswege.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Regulär ab 21 Jahren. Ab 18 nach der in § 10 FeV bezeichneten Grundqualifikation oder während/nach einer dort genannten Berufsausbildung; beim Ausbildungsweg gelten zunächst Inlands- und Ausbildungsauflagen bis 21 oder bis zum erfolgreichen Ausbildungsabschluss.
  • B muss vorhanden sein oder seine Erteilungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein. C wird nicht vor B erteilt.
  • Bei Neuerteilung höchstens fünf Jahre gültig; die vorgeschriebenen Eignungs- und Sehnachweise sowie die Verlängerung sind einzuplanen.
Das ist außerdem wichtig
  • Die beschleunigte Grundqualifikation darf nicht pauschal mit dem C-/CE-Erwerb ab 18 gleichgesetzt werden. Die konkrete frühere Erteilung verlangt weitere Nachweise, insbesondere nach § 10 Absatz 2 FeV.
  • Für einen Anhänger über 750 kg ist grundsätzlich CE erforderlich; die Fahrzeuggrenzen und technische Zulässigkeit gelten zusätzlich.
  • Für bestimmte berufliche Beförderungen ist zusätzlich die Qualifikation nach dem BKrFQG erforderlich. Die Fahrerlaubnis allein ersetzt sie nicht; Anwendungsbereich und Ausnahmen sind getrennt zu prüfen.
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Ausbildungsfahrzeug aus dem Gödde-Fuhrpark

D | Bus

Für Busse mit mehr als acht Fahrgästen zusätzlich zur fahrenden Person; Anhänger bis 750 kg.

24 Jahre regulär; frühere Wege ab 23/21/20/18 haben unterschiedliche Voraussetzungen und Einsatzgrenzen.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Regulär ab 24 Jahren.
  • Ab 23 nach beschleunigter Grundqualifikation; ab 21 nach der in § 10 FeV bezeichneten Grundqualifikation. Mit beschleunigter Grundqualifikation ab 21 nur im gesetzlich bezeichneten Linienverkehr bis 50 km; diese Linienbeschränkung endet mit 23.
  • Über die in § 10 FeV bezeichneten Berufsausbildungen ab 20; ab 18 nur im bezeichneten Linienverkehr bis 50 km oder ohne Fahrgäste. Dabei gelten weitere Inlands- und Ausbildungsauflagen sowie Eignungsnachweise.
  • B muss vorhanden sein oder seine Erteilungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein. D wird nicht vor B erteilt.
  • Bei Neuerteilung höchstens fünf Jahre gültig; die vorgeschriebenen Eignungs- und Sehnachweise sowie die Verlängerung sind einzuplanen.
Das ist außerdem wichtig
  • Beim Berufsausbildungsweg endet die Inlandsauflage mit 24 oder mit abgeschlossener Ausbildung und vollendetem 21. Lebensjahr; die Ausbildungsbindung endet mit 24 oder dem Ausbildungsabschluss; die zusätzliche Linien-/Leerfahrtenauflage endet mit 20. Frühere Erteilung erfordert die Nachweise nach § 10 Absatz 2 FeV.
  • Mindestalter und zulässiger Einsatz hängen beim früheren Zugang zusammen; deshalb kein pauschales Versprechen „Busführerschein ab 18“.
  • Für bestimmte berufliche Beförderungen ist zusätzlich die Qualifikation nach dem BKrFQG erforderlich. Die Fahrerlaubnis allein ersetzt sie nicht; Anwendungsbereich und Ausnahmen sind getrennt zu prüfen.
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Ausbildungsfahrzeug aus dem Gödde-Fuhrpark

CE | Lkw mit Anhänger

Für Zugfahrzeuge der Klasse C mit Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse.

21 Jahre regulär; ab 18 nur über die gesetzlichen Qualifikations-/Ausbildungswege.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Regulär ab 21 Jahren. Ab 18 nach der in § 10 FeV bezeichneten Grundqualifikation oder während/nach einer dort genannten Berufsausbildung; beim Ausbildungsweg gelten zunächst Inlands- und Ausbildungsauflagen bis 21 oder bis zum erfolgreichen Ausbildungsabschluss.
  • C muss vorhanden sein oder seine Erteilungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein. CE wird nicht vor C erteilt.
  • Bei Neuerteilung höchstens fünf Jahre gültig; die vorgeschriebenen Eignungs- und Sehnachweise sowie die Verlängerung sind einzuplanen.
Das ist außerdem wichtig
  • Die beschleunigte Grundqualifikation darf nicht pauschal mit dem C-/CE-Erwerb ab 18 gleichgesetzt werden. Die konkrete frühere Erteilung verlangt weitere Nachweise, insbesondere nach § 10 Absatz 2 FeV.
  • CE bedeutet keine technisch unbegrenzte Gesamtmasse: Zulassung, Gewichte und weitere Betriebsvorschriften gelten weiterhin.
  • Für bestimmte berufliche Beförderungen ist zusätzlich die Qualifikation nach dem BKrFQG erforderlich. Die Fahrerlaubnis allein ersetzt sie nicht; Anwendungsbereich und Ausnahmen sind getrennt zu prüfen.
Offizielle Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage 1 · Rechtsgrundlage 2 · Rechtsgrundlage 3 · Rechtsgrundlage 4 · Rechtsgrundlage 5 · Rechtsgrundlage 6

Ausbildungsfahrzeug aus dem Gödde-Fuhrpark

DE | Bus mit Anhänger

Für Zugfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse.

24 Jahre regulär; frühere Wege ab 23/21/20/18 haben unterschiedliche Voraussetzungen und Einsatzgrenzen.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Regulär ab 24 Jahren.
  • Ab 23 nach beschleunigter Grundqualifikation; ab 21 nach der in § 10 FeV bezeichneten Grundqualifikation. Mit beschleunigter Grundqualifikation ab 21 nur im gesetzlich bezeichneten Linienverkehr bis 50 km; diese Linienbeschränkung endet mit 23.
  • Über die in § 10 FeV bezeichneten Berufsausbildungen ab 20; ab 18 nur im bezeichneten Linienverkehr bis 50 km oder ohne Fahrgäste. Dabei gelten weitere Inlands- und Ausbildungsauflagen sowie Eignungsnachweise.
  • D muss vorhanden sein oder seine Erteilungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein. DE wird nicht vor D erteilt.
  • Bei Neuerteilung höchstens fünf Jahre gültig; die vorgeschriebenen Eignungs- und Sehnachweise sowie die Verlängerung sind einzuplanen.
Das ist außerdem wichtig
  • Beim Berufsausbildungsweg endet die Inlandsauflage mit 24 oder mit abgeschlossener Ausbildung und vollendetem 21. Lebensjahr; die Ausbildungsbindung endet mit 24 oder dem Ausbildungsabschluss; die zusätzliche Linien-/Leerfahrtenauflage endet mit 20. Frühere Erteilung erfordert die Nachweise nach § 10 Absatz 2 FeV.
  • Die Voraussetzungen für den Bus und die technische Zulässigkeit der Kombination sind getrennt zu prüfen.
  • Für bestimmte berufliche Beförderungen ist zusätzlich die Qualifikation nach dem BKrFQG erforderlich. Die Fahrerlaubnis allein ersetzt sie nicht; Anwendungsbereich und Ausnahmen sind getrennt zu prüfen.
Offizielle Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage 1 · Rechtsgrundlage 2 · Rechtsgrundlage 3 · Rechtsgrundlage 4 · Rechtsgrundlage 5 · Rechtsgrundlage 6

Gemeinsam den passenden Ausbildungsweg finden

Für gewerbliche Fahrten können neben der Fahrerlaubnis weitere Qualifikationen erforderlich sein. Fahrzeuggrenzen, persönliche Voraussetzungen und bestehende Fahrerlaubnisse müssen im Einzelfall zusammenpassen.

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